Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
SVVollzG NRW§ 83 Widerruf, Rücknahme
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/83#abs-1 (1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/83#abs-2 (2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/83#abs-3 (3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
1. auf Grund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten unterbleiben können,
2. die Maßnahmen missbraucht werden oder
3. Weisungen nicht befolgt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SVVollzG%20NRW/83#abs-4 (4) Begünstigende Maßnahmen nach den Absätzen 2 oder 3 dürfen nur aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 83 SVVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 11.09.2014 – 1 Vollz (Ws) 295/14
- OLG Hamm, 27.05.2014 – 1 Vollz(Ws) 142/14Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 12.04.2017 – IV-2 StVK 148/16
- LG Arnsberg, 18.05.2017 – IV 2 StVK 217/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.